Ausbildung für die Funksprechzeugnisse AZF, BZF 1, BZF 2

Die Sprechfunkzeugnisse in der Luftfahrt werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) – Instrumentenflug und Sichtflug, deutsch und englisch
  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst I (BZF I) – nur Sichtflug, deutsch und englisch
  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst II (BZF II) – nur Sichtflug, deutsch, nur in Deutschland
  • Beschränkt gültigesSprechfunkzeugnis für denFlugfunkdienst E (BZF E) – nur Sichtflug, nur englischAZF
    Das AZF ist das höchste mögliche Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst in Deutschland. Es berechtigt den Inhaber zur uneingeschränkten Durchführung des Sprechfunks auch auf Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR). Es gilt weltweit und schließt auch die Berechtigung zur Durchführung des Sprechfunks im Sichtflug ein.Im Sichtflug darf der Sprechfunk im deutschsprachigen Raum auch auf deutsch erfolgen, im Instrumentenflug wird auch national ausschließlich die englische Sprache verwendet.BZF 1
    Das Beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst I (BZF I) berechtigt zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache.
    BZF2

    DasBZF II berechtigt ausschließlich zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nachSichtflugregeln in deutscher Sprache und im deutschen Luftraum.Allgemeines
    Im Washingtoner Radiotelephonievertrag von 1927 wurde vereinbart, dass Funkstationen nur von Personen bedient werden dürfen, die über eine entsprechende Lizenz verfügen. Diese Bestimmung ist noch heute gültig, wenn sie auch für bestimmte Bereiche gelockert wurde (Funktelefon, Jedermannfunk).  Insbesondere gilt diese Bestimmung für den Betrieb von Bordfunkstationen in Flugzeugen. In den meisten Staaten muss ein Pilot deshalb eine spezielle Funkprüfung bestehen, bevor er funken darf.

    Diese Anforderung wird im Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt von Chicago wiederholt (Annex 1 (Personnel Licensing), Absatz 3.4). Die aktuelle Version des Abkommens (10th Edition, Juli 2006) hält aber auch fest, dass ein Pilot, um funken zu dürfen, zwar praktisch und theoretisch genügendes Wissen und Können nachweisen muss, verlangt aber nicht, dass dies im Rahmen einer speziellen Prüfung geschehen muss. Vielmehr ist sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Sprechfunklizenz auch implizit in der Pilotenlizenz enthalten sein kann, falls die Überprüfung der entsprechenden Fähigkeiten Teil der regulären Pilotenprüfung ist. Von dieser Möglichkeit machen die USA Gebrauch.

    Man kann die Funkprüfung auch ablegen, ohne über eine Pilotenlizenz zu verfügen. Dann darf man anschließend die Funktion des Bordfunkers ausüben.

    Sprachkenntnisse/Language Proficiency

    Obwohl die Sprechfunkzeugnisse in den Sprachen Deutsch oder/und Englisch ausgestellt werden, berechtigen sie alleine den Luftfahrzeugführer nicht zur Teilnahme am Flugfunk. Dieser muss zusätzlich entsprechende Sprachkenntnisse (Englisch: Language Proficiency) nachweisen, sofern er nicht Muttersprachler ist. Andere Personen als der Luftfahrzeugführer benötigen den Sprachnachweis jedoch nicht, um Sprechfunkverkehr in der Sprache ihres Sprechfunkzeugnisses durchführen zu dürfen.